Allgemeines:

Um unserer als gemeinnütziger Modellflugsportverein wichtigen gesellschaftlichen Funktion wieder nachkommen zu können, wurde dieses Präventionskonzept ausgearbeitet, um den Flugbetrieb zumindest eingeschränkt wieder aufnehmen zu können. Wir als Verein sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir zum einen alle Beteiligten über die Maßnahmen dieses Präventionskonzeptes informieren und zum anderen auf die Einhaltung dieser Maßnahmen in der Praxis achten. Dazu wird der Vereinsvorstand an jedem Flugtag einen für die Einhaltung des Konzepts verantwortlichen Covid-19-Beauftragten einteilen, der dieses COVID-19-Präventionskonzepts, die örtlichen Gegebenheiten und die organisatorischen Abläufe kennt und in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests eingewiesen wurde.

Grundsätzlich gilt, dass alle Vereinsmitglieder, die sich krank fühlen, am Flugbetrieb nicht teilnehmen dürfen. Sie haben dem Modellflugplatz unbedingt fernzubleiben. Jegliche Teilnahme am Flugbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr. Es müssen stets die jeweils aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich COVID-19 eingehalten werden; dies trifft auch auf dieses Präventionskonzept zu. Dabei steht natürlich die Gesundheit und die Sicherheit aller Personen auf dem Modellflugplatz an oberster Stelle.

1.) Verhaltensregeln für alle Teilnehmer am Flugbetrieb

Ein Betreten des Modellflugplatzgeländes und des Vereinsgebäudes ist zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr ausschließlich den aktiv am Flugbetrieb teilnehmenden Vereinsmitgliedern und bei Wettbewerben auch den teilnehmenden Wettbewerbspiloten gestattet. Begleitpersonen und Zuschauer haben sich außerhalb des Modellflugplatzbereichs aufzuhalten. Aufgrund dieser Regelung bedarf es keiner weiteren Regulierung der Anzahl der im Modellflugplatzgelände anwesenden Personen. Alle Personen, die am Flugbetrieb teilnehmen wollen, haben beim erstmaligen Betreten des Modellflugplatzgeländes dem vom Vorstand des Vereins für den jeweiligen Flugtag eingeteilten Covid-19-Beauftragten einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des § 1 Abs 2 der COVID-19-Öffnungsverordnung vorzulegen, den die Person für die Dauer des Aufenthalts im Modellflugplatzgelände bereitzuhalten hat. Als solcher gilt
  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor
  7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Ist ein solcher Nachweis nicht verfügbar, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Covid-19-Beauftragten möglich. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird der Zutritt zum Modellflugplatzgelände und die Teilnahme am Flugbetrieb verwehrt. Damit ist gewährleistet, dass sich nur Personen mit Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Modellflugplatzgelände aufhalten und am Flugbetrieb teilnehmen.
Der Covid 19- Beauftragte hat von allen Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten im Modellflugplatzgelände aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    a. Vor- und Familiennamen und
    b. die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse und
    c. das Datum und den Zeitpunkt des Betretens des Modellflugplatzgeländes
festzuhalten.

Das ersetzen wir durch das COVID-19 Logbuch in der Ladehütte.

Im Falle von Personengruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Gruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Diese Aufzeichnungen sind 28 Tage lang aufzubewahren und dann unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

Zu nicht im selben Haushalt lebenden Personen ist – ausgenommen bei kurzfristigen sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung - im Modellflugplatzgelände ein Mindestabstand von 2m einzuhalten. Bei der Sportausübung und in Feuchträumen muss keine Maske getragen werden. Ansonsten ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Die im Vereinsgebäude zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Dies kann durch korrektes, gründliches Waschen der Hände mit Seife ersetzt werden. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen. Die Benutzung von und der Aufenthalt in allen Räumen insbesondere auch in den Duschräumen/WC- Anlagen ist so zu gestalten bzw. zeitlich so zu staffeln, dass der Mindestabstand von 2m gewahrt werden kann. Der Covid-19 Beauftragte hat darauf zu achten, dass sich maximal so viele Personen gleichzeitig im Innenbereich des Vereinsgebäudes aufhalten, dass pro Person 20 m² zur Verfügung stehen; ist der zur Verfügung stehende Bereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur eine Person zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Bereich betreten. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist – ausgenommen bei Wettbewerben - im Modellflugplatzgelände grundsätzlich nicht gestattet.

Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Flugbetrieb. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte Spucken und Nase putzen im Modellflugplatzgelände möglichst vermieden werden.

Persönliche Utensilien (z.B. Fernsteuerungen) sollen gekennzeichnet und auf keinen Fall geteilt werden. Als Grundregel wird festgehalten, dass ein physischer Kontakt zwischen den im Modellflugsportgelände an-wesenden Personen möglichst vermieden werden soll!


2.) Vorgaben für die Infrastruktur im Vereinsgebäude

Im Eingangsbereich zum Vereinsgebäude werden ausreichend Desinfektionsmittel für die Oberflächen- und Händedesinfektion zur Verfügung gestellt. Wenn das Vereinsgebäude eine Waschmöglichkeit bietet, kann die Desinfektion durch das korrekte Händewaschen mit Seife ersetzt werden.

Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Bei geschlossenen Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten. Türen sollten möglichst offenbleiben, damit keine Türgriffe benutzt werden müssen.

Durch den Zugangscheck wird gewährleistet, dass alle am Flugbetrieb teilnehmenden Mitglieder, sohin alle Personen, die sich überhaupt im Modellflugplatzgelände aufhalten dürfen, getestet, genesen oder geimpft sind.


3.) Hygiene und Reinigungsplan

Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) sollen zumindest einmal täglich desinfiziert werden.

Allenfalls vorhandene WC-Anlagen und Duschräume werden ebenfalls täglich desinfiziert.


4.) Modellflugwettbewerbe

Der den Bewerb durchführende Modellflugsportverein hat den Bewerb, sofern daran mehr als zehn, jedoch weniger als 50 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
    a. Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für den Bewerb Verantwortlichen,
    b. Zeit, Dauer und Ort des Bewerbs,
    c. Gegenstand des Bewerbs,
    d. voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

Alle Vorgaben dieses Präventionskonzepts gelten auch bei der Wettbewerbsdurchführung.

Im Zuge des Wettbewerbs ist die Verabreichung von Speisen und Getränken im Freien bei Imbiss- und Getränkeständen erlaubt, wobei die Konsumation nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erlaubt ist. Auch dabei ist die Abstandsregel einzuhalten.


5.) Umgang mit (möglichen) Infektionen mit dem SARS-Cov2-Virus

Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Flugbetrieb möglich bzw. ist ein ggf. laufender Flugbetrieb sofort einzustellen. Die betroffene Person muss
    nach sofortiger Information des eingeteilten Covid 19-Beauftragten den Modellflugplatzbereich umgehend verlassen,
    die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),
    deren Anweisung strikt befolgen und
    der Vereinsführung von diesen Anweisungen berichten.
Ist ein bestätigter Fall aufgetreten, hat der Verein mit der Gesundheitsbehörde zusammenzuarbeiten und alle zur Kontaktnachverfolgung vorhandenen Daten zu liefern.

Für den Vorstand