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STATUTEN des
OEMV - WIEN
ÖSTERREICHISCHER MODELLSPORTVERBAND - Landesverband Wien
Vereins Register Nr.: ZVR 026429700

STATUTEN DES ÖSTERREICHISCHEN MODELLSORTVERBANDS LANDESVERBAND WIEN

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich.
  1. Der Verein führt den Namen "Österreichischer Modellsportverband, Landesverband Wien".
  2. Er hat seinen Sitz in Wien.
  3. Der Verein ist der ASKÖ Wien (Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich) angeschlossen.
§2 Zweck des Vereins.
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenverordnung; er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
  1. Der Vereinszweck soll durch die im Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere auf dem Gebiet des Modellfluges.
    b) Allgemeine körperliche Ertüchtigung.
    c) Durchführung von und Teilnahme an Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
    d) Ausflüge, Wanderungen und gesellschaftliche Zusammenkünfte.
    e) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen.
    f) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienen Schriften.
    g) Errichtung einer Bibliothek und Videothek.
    h) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierten Aus- und Fortbildung, Training.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    a) Beiträge der Mitglieder.
    b) Geld- und Sachspenden.
    c) Bausteinaktionen.
    d) Flohmärkte und Basare.
    e) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien).
    f) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen.
    g) Veranstaltungen.
    h) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung).
    i) Sportlerablösen.
    j) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder).
    k) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon.
    l) Entgelte für die Nutzung des Modellflugplatzes.
    m) Entgelte für die Einstellung von Modellflugzeugen.
    n) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen.
    o) Zinserträge und Wertpapiere.
    p) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.)
    q) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen.
    r) Beteiligung an Unternehmen.

§4 Arten der Mitgliedschaft
Der ÖMV – Wien besteht aus:
  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder können sämtliche Modellsportvereine bzw. Gruppen und Sektionen von Vereinen werden, die sich mit dem Modellsport beschäftigen.
  2. Korrespondierende Mitglieder
    Das sind Vereine oder Körperschaften die mit dem ÖMV - Wien zusammenarbeiten.
  3. Ehrenmitglieder
    Sind jene Personen, die über Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds vom Vorstand zu solchen ernannt werden. Es sind dies Personen, die sich um den Modellsport in besonderer Weise verdient gemacht haben.
  4. Unterstützende Mitglieder
    Das sind physische oder juristische Personen jeder Art, die den Wunsch haben, die Mitgliedschaft beim ÖMV – Wien zu erwerben, um diesen durch einmalige oder regelmäßige Beiträge zu unterstützen.
§4a Mitgliedspersonen
Mitgliedspersonen sind natürliche Personen, die Mitglieder der dem ÖMV angehörenden Vereine, Baugruppen oder Sektionen von Vereinen sind.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern obliegt dem Vorstand, dem das Recht zusteht, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eine Probezeit vorzusehen. Die Aufnahme von korrespondierenden sowie Ehrenmitgliedern und unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Obmann oder dessen Stellvertreter bis längstens 30. November des gewünschten Austrittsjahres schriftlich bekannt gegeben werden. Austrittserklärungen, die anderen Körperschaften (ASKÖ, Österr. Aero Klub) vorgelegt werden, bleiben unwirksam.
  3. Austrittswillige Personen haben Vereinseigentum sowie allfällig überlassenen Schlüssel spätestens am letzten Tag ihrer Mitgliedschaft nachweislich zurückzustellen.
  4. Langt die Austrittserklärung nach dem 30. November des gewünschten Austrittsjahres beim Obmann bzw. dessen Stellvertreter ein, oder erfolgt die Rückgabe gem. Pkt. 3 verspätet, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch bis zur Erfüllung der Austrittserfordernisse, mindestens jedoch um ein Kalenderjahr.
  5. Der Vorstand kann in den folgenden Fällen bei Vorliegen einer 2/3 Mehrheit ein Mitglied oder eine Mitgliedsperson ausschließen:
    a) Wenn der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger schriftlicher Mahnung bis zum 30. 4. des Kalenderjahres nicht entrichtet wurde.
    b) Bei vereinsschädigendem Verhalten.
    c) Nichtbeachtung der Vereinsstatuten, der Vorstandsbeschlüsse, der Flugplatzordnung oder Werkstattordnung.
    d) Verlust der Eigenberechtigung.
  6. Gegen den Ausschluss ist die Berufung der Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und –pflichten.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt am gesamten Vereinsbetrieb teilzunehmen.
  2. Das aktive Stimmrecht steht Mitgliedern und Mitgliedspersonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am letzten Feststellungstag mit aufrechter Mitgliedschaft geführt werden zu. Das passive Wahlrecht steht Mitgliedern und volljährigen Mitgliedspersonen, die die volle Handlungsfähigkeit besitzen, zu. Körperschaften üben das aktive Wahlrecht durch delegierte aus.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr sowie der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossener Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9 Die Generalversammlung
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre zwischen dem 1. Oktober und 30. November oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestes einem Zehntel der Mitglieder oder Mitgliedspersonen statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
    a) auf Beschluss des Vorstandes
    b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
    c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG).
    d) Auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).
  3. Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand zu erfolgen.
    Die Tagesordnungspunkte der Generalversammlung sind:
          Bericht des Vorstandes.
          Berichte und etwaige Anträge der Rechnungsprüfer
          Etwaige Anträge zur abgelaufenen Berichtsperiode
          Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
          Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
          Allfällige Statutenänderungen
          Etwaige Anträge zur folgenden Geschäftsperiode
          Allfälliges
  4. Anträge zur Generalversammlung sind, wenn sie von den Mitgliedern kommen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung schriftlich dem Vorstand bekannt zu geben. Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern mit der Einladung der Generalversammlung bekannt zu geben. Sämtliche Anträge sind in Beratung zu ziehen.
  5. Der Vorstand kann bei dringlicher Erfordernis noch während der Generalversammlung Anträge auf die Tagesordnung setzen, über die abgestimmt werden muss. Hievon sind Anträge, die Statutenänderung oder Auflösung des Vereins betreffen, ausgenommen.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitgliedspersonen und Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.
  7. Mitglieder in Form einer Körperschaft sind durch einen Delegierten zu vertreten. Die Stimmen von nicht anwesenden Mitgliedspersonen fallen dem Delegierten ihres Vereins, ihrer Baugruppe bzw. Sektion zu. Der Delegierte vertritt daher so viele Stimmen, wie seine Körperschaft Mitglieder hat, abzüglich der anwesenden Mitgliedspersonen der betreffenden Gruppe. (Stichtag für die Mitgliedererhebung ist 2 Wochen vor der Generalversammlung).
  8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder oder Mitgliedspersonen bzw. ihrer Vertreter stimmberechtigt. 30 Minuten nach der festgesetzten Zeit ist die Generalversammlung auf alle Fälle beschlussfähig.
  9. Wahlvorschläge sind von den Mitgliedern rechtzeitig vor Durchführung der Generalversammlung durch Abhaltung von Mitgliederversammlungen zu erstellen.
  10. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit 2/3 Mehrheit.
  11. Wird bei der Neuwahl des Vorstandes die erforderliche 2/3 Mehrheit nicht erreicht, wird eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten wahlwerbenden Listen durchgeführt. Bei dieser Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.
  12. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Form einer Listenwahl. Die anwesenden Mitgliedspersonen wählen, wenn dies von der Generalversammlung gewünscht wird, geheim. Die Delegierten geben offen ihre Stimmen ab.

§10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Scheidet mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder aus, so ist der Vorstand einzuberufen.
  3. Scheidet der Obmann aus dem Vorstand aus, so übernimmt sein Stellvertreter die Agenden bis zur folgenden außerordentlichen Generalversammlung. Scheidet gleichzeitig mit dem Obmann auch der Stellvertreter aus, so ist vom Obmann ein Mitglied des Vorstandes zu benennen, das bis zur folgenden außerordentlichen Generalversammlung die Agenden übernimmt.
  4. In beiden, in Punkt 3 genannten, Fällen ist innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
  5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  6. Eine außerordentliche Generalversammlung verlängert nicht den Intervall der Generalversammlung.
  7. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab und ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
  9. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
          Die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
          Entscheidung in allen nicht der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.
          Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
          Verträge abzuschließen und aufzuheben.
          Die notwendigen Personen zu bestellen (Fachreferenten, Delegierte zu ASKÖ, zum Österr. AERO Klub und anderen Körperschaften).
  10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktionsperiode durch Enthebung und Rücktritt.
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§11 Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen, überwacht die gesamte Vereinsgebarung, führt in Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke zu unterfertigen. Wichtige Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Verträge sind vom Schriftführer, finanzielle Angelegenheiten vom Kassier mit zu unterfertigen.
  2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.
  3. Der Schriftführer hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle, der Protokolle der Generalversammlung sowie die Anfertigung von Schriftstücken.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§12 Die Rechnungsprüfer
  1. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Jahrsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Ihnen steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.
  3. Auf einstimmigen Beschluss der Rechnungsprüfer hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentlich Generalversammlung einzuberufen.

§13 Das Schiedsgericht
  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Dieses wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen zwei an dem Streitfall nicht beteiligte Mitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes, am Streitfall nicht beteiligtes Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen Personen das Los.
  3. Das Schiedsgericht hat binnen 14 Tagen nach seiner Konstituierung mit seiner Tätigkeit zu beginnen.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nur nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung der Angehörigen des Schiedsgerichts ist nicht zulässig.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

§14 Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen der ASKÖ Wien (Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich) zu, die es für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck zu verwenden oder über Beschluss der die freiwillige Auflösung beschließenden Generalversammlung für eine spätere allfällige Neugründung sicherzustellen hat.

Geändert am 19. Juni 2006
Beschlossen am 20. Juni 2006
Nicht Untersagt am 13. Dezember 2006

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